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Satzung
Satzung
Förderverein regionales Handwerk
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein regionales Handwerk
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
- Sitz des Vereins ist Nettetal.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des regionalen Handwerks, insbesondere durch Maßnahmen zur Gewinnung und Förderung von Auszubildenden, zur Unterstützung handwerksbezogener Organisationen, zur Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, Messeauftritten, Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Vernetzung von Unterstützenden und Fördermitgliedern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die finanzielle oder sachliche Unterstützung natürlicher Personen, insbesondere von Auszubildenden und ausbildungsinteressierten Personen im Handwerk, zum Beispiel durch Zuschüsse, Beihilfen, Lernmittel, Fahrtkostenzuschüsse, Teilnahmeunterstützungen oder sonstige geeignete Fördermaßnahmen,
- die finanzielle, sachliche oder organisatorische Unterstützung von Innungen, Kreishandwerkerschaften, Verbänden, Bildungsträgern, gemeinnützigen Organisationen und sonstigen Institutionen bei Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung, Berufsorientierung, Ausbildungsförderung, Fachkräftesicherung und Stärkung des regionalen Handwerks,
- die Durchführung, Organisation oder Förderung eigener und fremder Veranstaltungen, Kampagnen, Messeauftritte, Informationsformate, Marketingmaßnahmen und Projekte zur Stärkung des regionalen Handwerks,
- die Gewinnung, Betreuung, Einbindung und Vernetzung von Fördermitgliedern, Spendenden und sonstigen Unterstützenden,
- die Darstellung, Nennung und Bewerbung von Fördermitgliedern im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins, insbesondere durch Namens- und Logonennungen, Präsentationen auf Websites, in sozialen Medien, auf Messeständen, in Veranstaltungsunterlagen, Drucksachen, Kampagnen, Partnerübersichten und sonstigen analogen oder digitalen Kommunikationsmitteln des Vereins oder mit dem Verein kooperierender Organisationen,
- die Platzierung von Logos, Unternehmenshinweisen und sonstigen Darstellungen von Fördermitgliedern auf geförderten oder mitfinanzierten Projekten, Veranstaltungen, Messeauftritten und Kommunikationsmaßnahmen, soweit dies im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt oder der jeweiligen Maßnahme steht,
- die Empfehlung, Ansprache und kommunikative Einbindung von Fördermitgliedern bei Innungen, Kreishandwerkerschaften, Verbänden, Veranstaltenden und sonstigen Partnerorganisationen im Rahmen der Vereinsziele,
- die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Mitgliedergewinnung, Fördermitgliederbetreuung, Sponsoring, Veranstaltungsorganisation, Werbemaßnahmen und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung des Vereinszwecks.
- Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks mit Unternehmen, Innungen, Verbänden, öffentlichen Stellen, Bildungsträgern und sonstigen Organisationen kooperieren.
- Der Verein ist nicht auf die Ausschüttung von Gewinnen an seine Mitglieder gerichtet. Etwaige Überschüsse verbleiben im Verein und sind für Vereinszwecke zu verwenden.
§ 3 Mittelverwendung und Vergütungen
- Die Mittel des Vereins sind für die Zwecke des Vereins zu verwenden.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehene Leistungen des Vereins, insbesondere Präsentations-, Werbe- oder Unterstützungsleistungen gegenüber Fördermitgliedern oder Dritten.
- Der Ersatz nachgewiesener notwendiger Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen an den Verein sind zulässig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck in besonderer Weise tragen und an der Willensbildung des Vereins mitwirken.
- Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf höchstens 9 begrenzt.
- Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell, finanziell oder organisatorisch unterstützen. Fördermitglieder können im Rahmen dieser Satzung, der Beitragsordnung oder gesonderter Vereinbarungen sichtbar gemacht und kommunikativ eingebunden werden.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie sind zu Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort Rederecht.
- Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ordentlichen Mitgliedern ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Höchstzahl nach § 4 Absatz 3 erreicht ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten in Textform gegenüber dem Vorstand zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet oder trotz Mahnung mit Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Beiträge, Zuwendungen und Leistungen
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- Fördermitglieder leisten einen jährlichen Förderbeitrag. Zusätzlich können projektbezogene Beiträge, Sponsoringbeiträge, Umlagen, Zuwendungen und sonstige Unterstützungsleistungen angenommen werden.
- Höhe, Fälligkeit und Einzelheiten der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Leistungen des Vereins gegenüber Fördermitgliedern, insbesondere Präsentations-, Logo-, Werbe- oder Beteiligungsmöglichkeiten, können in der Beitragsordnung, in einer Förder- oder Leistungsordnung oder in gesonderten Vereinbarungen näher geregelt werden.
- Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder oder deren benannte Vertretungen gewählt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung vornehmen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, entscheidet über Unterstützungs- und Fördermaßnahmen, Kooperationen sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Fördermitgliederwerbung.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszwecks geeignete Dritte, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Mitgliedergewinnung, Fördermitgliederbetreuung, Sponsoring, Veranstaltungsorganisation und Werbemaßnahmen, zu beauftragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Wahl und Abberufung des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfung, Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 10 Förderpraxis und Grundsätze der Mittelverwendung
- Der Verein strebt an, von den im jeweiligen Geschäftsjahr für Fördermaßnahmen verfügbaren Mitgliedsbeiträgen der Fördermitglieder grundsätzlich mindestens 75 % für regionale Maßnahmen und bis zu 25 % für überregionale Maßnahmen, projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationen und begleitende Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden.
- Notwendige Kosten für Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederbetreuung, Fördermitgliederwerbung, Sponsoringabwicklung, Projektkommunikation und die Umsetzung vereinbarter Präsentations- oder Werbeleistungen bleiben von Absatz 1 unberührt.
- Unterstützungsleistungen des Vereins können an natürliche Personen, insbesondere Auszubildende, sowie an Organisationen, Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen im Sinne des § 2 gewährt werden.
- Auf Unterstützungsleistungen, Förderungen, Präsentations- oder Werbeleistungen besteht kein Rechtsanspruch, soweit sich ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich aus einer gesonderten Vereinbarung ergibt.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine oder zwei Personen zur Kassenprüfung.
- Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfung hat die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind nur wirksam, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand beschließen, soweit dadurch der Charakter der Satzung nicht wesentlich verändert wird. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 13 Vermögensverwendung bei Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens.
- Die Verwendung des verbleibenden Vermögens soll nach Möglichkeit Zwecken zugutekommen, die dem regionalen Handwerk, der Berufsbildung oder der Nachwuchsförderung nahekommen.
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Zentrale: +49 2157 89 489 74